Die Ausnahme von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken hinsichtlich der Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge sei nach dem EuGH nicht anwendbar, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handle. Das BFG habe, so wie der BFH in einem ähnlichen Fall, diese Rsp hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung angewendet und keine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil vorgenommen.

