Kaufanbote zum Erwerb einer Liegenschaft enthielten oftmals Klauseln, wonach der Käufer sich das Recht vorbehalte, anstelle von ihm selbst eine bestehende oder noch zu gründende Gesellschaft als Käufer namhaft zu machen. Die tatsächliche Namhaftmachung und sodann der "Eintritt" eines anderen Käufers berge das Risiko der doppelten GrESt-Belastung.