Verjährungsaspekte spielten in der Beratungspraxis eine wesentliche Rolle, wobei der Frage, ob hinterzogene Abgaben vorliegen und die lange Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, oftmals entscheidende Bedeutung zukomme. Während das BFG im Jahr 2018 bei Nichterfassung von ausl Einkünften im Wege des Progressionsvorbehalts durch einen steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen einen Hinterziehungsvorsatz verneint hat, liege nunmehr für einen vergleichbaren Sachverhalt eine gegenteilige Entscheidung des BFG vor.