UStG 1994: § 2 Abs 1
VwGH 30. 6. 2021, Ro 2019/15/0180
Aus der Rsp des EuGH zu Art 9 Abs 1 MwStSystRL, welcher die Unternehmerdefinition des § 2 Abs 1 UStG 1994 zugrunde liegt, ergibt sich, dass auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende, für private Zwecke handelnde Wirtschaftsteilnehmer umfangreiche Verkäufe vornehmen können (vgl EuGH 20. 1. 2021, C-655/19 , AJFP Sibiu und DGRFP Brasov, Rn 30). Vor dem unionsrechtlichen Hintergrund reicht es für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht aus, mit dem bloßen Hinweis auf den Umstand wiederholter Verkäufe eine nachhaltige Tätigkeit zu bejahen. Vielmehr ist auf das Gesamtbild des Marktauftritts der verkaufenden Person abzustellen, wobei etwa Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt durch Werbung, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals zu würdigen sind (vgl idS BFH 27. 1. 2011, V R 21/09, Rz 22).