Der VwGH habe entschieden, dass für die Beurteilung einer Änderung der wirtschaftlichen Struktur nicht das Vorhandensein von Betriebsvermögen, sondern dessen tatsächliche Nutzung maßgeblich sei.
Der VwGH habe entschieden, dass für die Beurteilung einer Änderung der wirtschaftlichen Struktur nicht das Vorhandensein von Betriebsvermögen, sondern dessen tatsächliche Nutzung maßgeblich sei.