Verdeckte Ausschüttungen seien Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die die Gesellschaft anderen Personen, die nicht beteiligt sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Im Falle der Unmöglichkeit der Rückgängigmachung und der steuerlichen Anerkennung eines Vorteilsausgleichs seien die gesetzlichen Voraussetzungen und deren enge Rechtsauslegung durch den VwGH einzuhalten.