Abgabenverbindlichkeiten und -ansprüche sowie damit verbundene abgabenverfahrensrechtliche Positionen folgten im Rahmen von Spaltungen idR akzessorisch der Zuordnung der sie verursachenden Vermögensteile im Spaltungsplan. Es sei jedoch möglich, im Spaltungsplan eine davon abweichende Zuordnung zu vereinbaren. In einer aktuellen Entscheidung habe das BFG eine Trennung von Umsatzsteuer-Abgabenverbindlichkeiten von den sie verursachenden Vermögensteilen verwehrt.