Für nichtselbständige Vertreter ist mittels Verordnung BGBl II 2001/382 ein Werbungskostenpauschalbetrag vorgesehen, und zwar in Höhe von 5 % des Jahreseinkommens, höchstens 2.190 €. Von der Gesamtarbeitszeit muss dafür mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden, sohin der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen. Durch eine Änderung der VO gilt nun die Erleichterung, dass § 1 Z 9 auch anwendbar ist, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde. BGBl II 2021/39, ausgegeben am 1. 2. 2021.