Für Ausschüttungen durch Meldefonds stehe die Beteiligungsertragsfreiheit zu, wenn in den gemeldeten Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen bestimmte Gewinnanteile vorhanden seien. Bei Ausschüttungen durch Nichtmeldefonds sei die Beteiligungsertragsfreiheit auch nicht mittelbar anwendbar, abgesehen von dem Fall, dass dem Anteilseigner der Nachweis der Steuerfreiheit gelingt.