Eine unabhängig vom ausgeschütteten oder ausschüttbaren Gewinn erhaltene (vom Käufer garantierte) Zahlung aufgrund einer vor Beschlussfassung über die Ausschüttung und auch vor Abschluss des Wirtschaftsjahres erteilten Zusage sei nach Ansicht des BFG als Teil des Kaufpreises zu qualifizieren. Die Anwendung der Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG sei daher ausgeschlossen (BFG 23. 6. 2020, RV/5100129/2020). Im Beitrag werden die Kernaspekte der Entscheidung dargestellt und kritisch hinterfragt.