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Latente Steuern auf den Zinsvortrag iSd § 12a KStG (Höltschl/Stückler, RWZ 2021/10, S. 39)

Artikelrundschau Februar 2021 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2021/312ÖStZ 2021, 246 Heft 8 v. 20.4.2021

Mit 1. 1. 2021 sei § 12a KStG in Kraft getreten, der den Abzug eines Zinsüberhangs iSd § 12a Abs 3 KStG nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA zulasse. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden könne, sei auf Antrag als Zinsvortrag vortragsfähig und erhöhe den Zinsaufwand in den Folgejahren. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen von Zins- und EBITDA-Vorträgen iSd § 12a KStG auf die Bilanzierung von latenten Steuern nach § 198 Abs 9 und 10 UGB.

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