Werde ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig aufgelöst oder eine Leistung nicht in Anspruch genommen, so sehen die Verträge oftmals vor, dass der Kunde offene Entgelte bis zum geplanten Vertragsende, bestimmte Vorteile oder Angelder bezahlen müsse. Fraglich sei, ob diese Zahlungen als Leistungsentgelt der Umsatzsteuer unterliegen oder als (echter) Schadenersatz zu behandeln seien. Die Judikatur des EuGH deutet in die Richtung eines Leistungsentgeltes. Anders könnte dies bei Auflösung ohne Verursachung durch den Leistungsempfänger sein.