Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Abgabenbehörde zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn geklärt ist, dass eine Zustimmung des Masseverwalters nicht vorliegt. Das BFG habe mit Mängelbehebungsauftrag ausgesprochen, dass der Beschwerde dadurch, dass der Einschreiter sich nicht durch eine schriftliche Vollmacht des Masseverwalters ausgewiesen habe, ein Mangel anhafte, der durch nachträgliche Beibringung der Vollmacht zu beheben sei.