Zum Körperschaftsteuerzuschlag für Beträge, deren Empfänger nicht hinreichend gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt werden, komme es meist erst im Zuge einer Außenprüfung. Der Zuschlag bedeute sodann eine Nachzahlung, für die auch Anspruchszinsen anfallen. Als rückwirkendes Ereignis bestehe jedoch die Möglichkeit, diese Zinsenvorschreibung wieder zu reduzieren.