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Haften (bloße) Vermieter für Glücksspielabgaben ihrer Mieter? (Ehgartner, BFGjournal 1/2021, S. 32)

Artikelrundschau Jänner 2021 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöGMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2021/215ÖStZ 2021, 145 Heft 5 v. 5.3.2021

Nach § 59 Abs 4 lit a GSpG hafte derjenige für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Das BFG hatte zu klären, ob auch Vermieter von Räumlichkeiten zur Haftung für Glücksspielabgaben ihrer Mieter herangezogen werden könnten.

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