EStG 1988: § 2 Abs 3
UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2
Wird eine vermietete Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen oder die Vermietungstätigkeit eingestellt, muss dies nach stRsp der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung (und damit ihrer steuerlichen Berücksichtigung) nicht entgegenstehen. Es ist dabei am StPfl, der die Vermietung einstellt, gelegen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl zB VwGH 27. 6. 2017, Ra 2017/13/0029, VwSlg 9194/F).