Die Schenkung des gesamten Mitunternehmeranteils an den zweiten Mitunternehmer samt Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens sei, selbst wenn die Schenkung in zwei getrennten Verträgen erfolge, ein begünstigter Vorgang iSd § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG. Sollte der verschenkte Mitunternehmeranteil zumindest 25 % betragen, komme für mitgeschenkte, zum Sonderbetriebsvermögen zählende Grundstücke der anteilige Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG zur Anwendung.