Der Beitrag beschäftigt sich mit der Reichweite der strafanwendungsrechtlichen Bestimmung des § 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG, der zufolge ein Finanzvergehen, das im Zollgebiet der EU begangen und im Inland entdeckt werde, als im Inland begangen gelte. Es wird im Beitrag untersucht, ob die Bestimmung nur Zollvergehen erfasst oder auch auf andere Finanzvergehen anwendbar ist.