Der VwGH hatte zu klären, ob der Wegzug einen Verlust des Besteuerungsrechts bewirkt habe oder ob dieser Verlust des Besteuerungsrechts gar nie eingetreten sei und es folglich auch zu keinem neuerlichen Eintritt in das Besteuerungsrecht kommen konnte. Lang analysiert, ob der Ansatz des VwGH den allgemeinen Regeln für die Auslegung internationaler Verträge entspricht.