Nach § 98 Abs 1 Z 6 EStG unterliegen Lizenzgebühren der beschränkten Steuerpflicht, wenn die zugrunde liegenden Rechte in ein inländisches Register eingetragen sind. Aus systematischen sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen sei es geboten, den Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte auf jenen Inlandsanteil zu beschränken, welcher der Schutzfunktion der Inlandsregistrierung der zugrunde liegenden Rechte in Österreich zuzuordnen sei.