Ch. Müller (SWK 2020, 912) habe ein Redaktionsversehen in § 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG aufgedeckt und daraus abgeleitet, dass eine Steuererklärungspflicht von Körperschaften derzeit nur durch Analogie, also lediglich im Wege der Rechtsfortbildung, angenommen werden könnte. Der Autor zweifelt an dieser Schlussfolgerung.