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Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Info aktuellRechtsprechungBearbeiter: Sabine Sadlo/Josef FuchsÖStZ 2021/122ÖStZ 2021, 100 Heft 4 v. 19.2.2021

Unter dem Aktenzeichen des EuGH C-141/20 (Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie) ist ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 11. 12. 2019, XI R 16/18 (DStR 2020, 645), beim EuGH anhängig, das hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von Organschaften in der Umsatzsteuer "Sprengkraft" besitzt. Wegen der in Österreich in § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 mit den deutschen Regelungen zur Organschaft (§ 2 Abs 2 Nr 2 des deutschen UStG - dUStG) weitgehend identen Rechtslage (zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 vgl zuletzt etwa VwGH 15. 5. 2020, Ra 2018/15/0113) scheint der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens (das in Deutschland auch Kritik ausgelöst hat, vgl zB Reiß, UR 2020, 350) auch für Österreich von wesentlicher Bedeutung. Die Vorlagefragen betreffen das Streitjahr 2005 und die Bestimmungen des Art 4 der RL 77/388/EWG (6. EG-RL), die aber in der ab 2007 geltenden RL 2006/112/EG (MwStSystRL) in Art 9 und 11 inhaltsgleich enthalten sind. Die Fragen lauten wie folgt:

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