Der VwGH1 hat zum strittigen Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG entschieden und sieht auch freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu und freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen davon erfasst. Entgegen der bisherigen Interpretation der Finanzverwaltung räumt er aber ein, dass eine gänzliche Versagung des Betriebsausgabenabzugs für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu unsachlich wäre. Der abzugsfähige Betrag ist nach der Interpretation des VwGH für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu nach den gleichen Ermittlungsvorschriften zu bestimmen wie im System Abfertigung alt - folglich nach § 67 Abs 6 Z 1-6 EStG. Die Angemessenheitsgrenze knüpft damit an den lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten des alten, auslaufenden Abfertigungsregimes an, auch wenn sie zunehmend nur mehr auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu angewendet werden wird. Für den Arbeitgeber tun sich bei der analogen Anwendung des spezifisch auf das alte Abfertigungssystem zugeschnittenen § 67 Abs 6 EStG auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung neu praktische Hürden auf. Der VwGH leitet aus den Lenkungszielen des Gesetzgebers ab, dass die gleichen nicht abzugsfähigen Beträge für freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung alt und im System Abfertigung neu zur Anwendung kommen sollen.2 Faktisch führen aber Systembrüche dazu, dass die nach den gleichen Prinzipien zu ermittelnden abzugsfähigen Beträge im System Abfertigung neu nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft werden können.