Das BFG hatte im zugrundeliegenden Fall die Einkünftezurechnung bei Dividenden im Falle des Wertpapiererwerbs am letzten Cum-Tag (cum Dividendenanspruch) zu klären. Zahlreiche Aspekte der Entscheidung werden allerdings durch die vom BFG zugelassene und bereits eingelegte (ordentliche) Revision letztlich der finalen Entscheidung durch den VwGH vorbehalten bleiben.