Bei einer Wertpapierleihe erwirbt der Entleiher (zeitlich befristet) zivilrechtliches Eigentum an den Wertpapieren. Allerdings ist seine Rechtsposition eingeschränkt. Er muss insb erhaltene Früchte an den Verleiher weitergeben und die Wertpapiere (nach Ablauf der Leihfrist) wieder zurückstellen. Es ist daher fraglich, wem die Wertpapiere zuzurechnen sind und wie die Wertpapierleihe in der Steuer- und der Unternehmensbilanz zu behandeln ist. Der vorliegende Beitrag untersucht (zunächst) die unternehmensbilanzielle Behandlung. Die Behandlung in der Steuerbilanz und die Besteuerung der Erträge werden in einem zweiten Beitrag besprochen.