Wenn eine Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferungen mit einer Verkürzung von EU-USt einhergehe, könne es zur Versagung der Steuerfreiheit der Ausfuhrumsätze kommen. Dies sei jüngst vom BFH klargestellt worden. Mit dem Urteil habe der BFH eine grundlegende Entscheidung getroffen. Nach dieser Rechtsprechung sei der Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung auch dann zu versagen, wenn sich der Unternehmer an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt habe, wobei bereits das "wissen oder hätte wissen müssen" schade.