Das Reverse Charge und die Kleinunternehmerbefreiung knüpfen an die Ansässigkeit der Steuerpflichtigen an. Der EuGH habe mit seinem Urteil in der Rs Markus Stoppelkamp den Begriff der Ansässigkeit in der Umsatzsteuer geklärt. Demnach sei die Ansässigkeit in der Umsatzsteuer autonom nach der MwSt-RL auszulegen, die ertragsteuerrechtliche Ansässigkeit sei für die Umsatzsteuer irrelevant.