Auch wenn nach Abschluss einer Außenprüfung inhaltliche Auffassungsunterschiede zwischen der Abgabenbehörde und dem Abgabepflichtigen des Öfteren bestehen blieben, sollte die Außenprüfung von beiden Parteien konstruktiv abgeschlossen werden. Dazu diene insb die Durchführung einer Schlussbesprechung. Die faktische Verweigerung einer Schlussbesprechung durch die Außenprüfung sei rechtswidrig; die verfahrensrechtlichen Konsequenzen seien von der Wahrung des Parteiengehörs außerhalb der Schlussbesprechung abhängig.