Eine der Änderungen des KontRegG betreffe inhaltlich das Bewilligungsverfahren zur Konteneinschau, obwohl die Änderung nach den Gesetzesmaterialien bloß der gesetzlichen Klarstellung dienen soll. Ein neuer Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass ersetze jenen aus 2016. Wie schon der alte Erlass leite auch der neue Erlass die Abgabenbehörden zu gesetzwidrigem Vorgehen im Bewilligungsverfahren und beim Auskunftsverlangen an.