Die Schweiz vollstrecke grundsätzlich keine ausländisch öffentlich-rechtlichen Ansprüche, wozu auch ausländische Steuerforderungen zählen. Eine Ausnahme von dieser Regel gelte für anrechenbare Lohnsteuern, die eine in Ö ansässige Person aus ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bezieht. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs sei die schweizerische Rsp hierzu sehr selten. Ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich habe prozessuale Unklarheiten iZm der Vollstreckung solcher österr Steuerforderungen aufgezeigt.