Die Entscheidung in der Rs SK Telecom ermögliche eine Leistungsortverschiebung und somit eine Umsatzbesteuerung vom Drittland ins Inland selbst dann, wenn der Umsatz bereits im Drittland besteuert werde. Für Drittstaatsunternehmen könne eine Doppelbesteuerung des Umsatzes die Folge sein. Nach Ansicht des EuGH sei die Besteuerung im Drittland unbeachtlich, außer ein einschlägiges völkerrechtliches Abkommen verlange deren Berücksichtigung.