Geschäftsführer und Vorstände üben ihre Tätigkeit nicht immer in dem Staat aus, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, zu deren Organe sie bestellt worden sind. Werde die Tätigkeit außerhalb des Sitz- bzw Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft ausgeübt - ein durch COVID-19 verstärkter Trend - ergäben sich daraus sowohl für die Gesellschaft als auch für deren Organe Fragen bezüglich der internationalen Aufteilung von Besteuerungsrechten an deren Bezügen. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beschäftigten sich regelmäßig mit diesem Thema, mit durchaus überraschenden Ergebnissen.