BAO: § 85 Abs 2, § 245
VwGH 18. 1. 2021, Ra 2020/13/0065
Anders als in Verfahren, in denen die Bestimmungen des AVG (VwGVG), des VwGG (vgl § 62 Abs 1 VwGG) oder der ZPO anzuwenden sind, ist im Verfahren nach der BAO (im Allgemeinen) eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist - "aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt" - möglich (§ 245 Abs 3 BAO). Damit besteht im Verfahren nach der BAO (anders als in den oben erwähnten Verfahrensgesetzen) nicht die Gefahr, dass im Wege einer "leeren" Beschwerde ein Rechtsinstitut (Rechtsmittelfristverlängerung) erzeugt wird, das die BAO nicht kennt (vgl Lang, AVR 5/2020, 158 ff [166]). Vor diesem Hintergrund ist aber der Wortlaut zur Anordnung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs 2 BAO nicht - durch Aufnahme einer darin nicht enthaltenen Ausnahmebestimmung - dahingehend zu reduzieren, dass dieser bei bewusst mangelhaft eingebrachten Beschwerden nach der BAO nicht anzuwenden wäre. Bei Beschwerden nach der BAO ist daher im Allgemeinen entgegen der Ansicht des BFG auch dann eine Mängelbehebung aufzutragen, wenn die Partei den Mangel (fehlende Begründung) erkennbar bewusst herbeigeführt haben sollte. Ihre sofortige Zurückweisung war daher unzulässig.