EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20 Abs 1)
VwGH 5. 2. 2012, Ra 2019/13/0061
Das BFG hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer zu Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1988 führenden doppelten Haushaltsführung deshalb verneint, weil der Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz in Polen an seinem Beschäftigungsort in den Jahren 2012 bis 2014 in Österreich Mitbewohner bei seinem Bruder gewesen sei und damit an seinem Arbeitsort keinen eigenen "Hausstand" gehabt habe. Ein solcher liege nach Ansicht des BFG nicht vor, wenn jemand Räumlichkeiten innerhalb eines aus einer Person oder mehreren Personen bestehenden Wohnungsverbandes mitbewohne, die nicht (Ehe-)Partner oder Lebensgefährten seien. Indem das BFG das Vorliegen eines eigenen "Hausstandes" als notwendig ansah und diesen wegen der Wohngemeinschaft mit dem Bruder verneint hat, hat es die Definition des Familienwohnsitzes der PendlerVO übernommen (vgl § 4 Abs 2 PendlerVO, BGBl II 276/2013).