EStG 1988: § 16 Abs 1, § 25 Abs 1, § 29 Z 4
VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0077
Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende Bereiche (Einkunftsquellen) veranlasst worden, so muss nach der Rsp der aufgewendete (Werbungskosten-)Betrag aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (vgl zB VwGH 19. 12. 2013, 2010/15/0124). Die Aufteilung kann dabei mangels einer klaren sachlichen Zuordenbarkeit im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle bezogenen Einnahmen erfolgen (vgl VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0090).