Der EuGH habe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesprochen, dass Art 90 Abs 1 und Art 183 MwStSystRL iVm dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen seien, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses zu verzinsen sei, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolge.