Das BFG sei zum Schluss gekommen, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt werden, trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte keinen dauernden Standort im Inland begründen und somit keine Normverbrauchsabgabepflicht entstehe.