Das UStG knüpfe für den Übergang der Steuerschuld daran an, dass leistende Unternehmer im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben. In unionsrechtskonformer Auslegung sei dabei an die Ansässigkeit iSd MwStSystRL anzuknüpfen. Der EuGH klärt die bis dahin strittige Frage, ob eine diesbezügliche feste Niederlassung jedenfalls auch eine personelle Komponente voraussetzt.