Das BFG hatte zu beurteilen, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie deren Ersatz und die dazu erforderliche Logistik im Rahmen eines Gesamtleistungspakets unter die Ausschlussbestimmung des § 13 EStG fällt. Während das BFG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, habe der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.