Die Anerkennung von Aufwendungen iZm der betrieblichen Tätigkeit hänge davon ab, ob diese durch den Betrieb veranlasst worden sind. Das Bundesfinanzgericht hatte eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, welche Kosten als betrieblich veranlasst anzusehen sind und welche unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung fallen.