Der Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz könne aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus über dem Marktzinssatz liegen. Fraglich sei, ob eine derartige Verzinsung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz im Einklang steht. Verfassungsrechtliche Bedenken hegte das BFG hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe der Zinssätze für die Bildung langfristiger Rückstellungen und stellte dahingehend Normenprüfungsanträge an den VfGH.