Die Vermietung von Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung stelle grundsätzlich eine steuerfreie Leistung dar. Fraglich sei die Einstufung, wenn die tatsächliche Gestaltung einer gewerblichen Nutzung durch den Vermieter gleichkomme, die weiteren Zusatzleistungen des Vermieters preisbestimmend seien und nicht nur der optimalen Nutzung dienen, sondern unerlässlich für den Zweck der gewerblichen Nutzung durch die Mieterin sind. Da eine wirtschaftliche Trennung der Leistungskomponenten nicht möglich sei, liege keine passive Nutzungsüberlassung, sondern ein steuerpflichtiges Leistungsbündel vor.