Im Regelfall erscheine der Vorsteuerabzug für ein Unternehmen recht unstrittig. Der EuGH verlange jedoch einen "direkten und unmittelbaren Zusammenhang" der abzugsfähigen Vorsteuern bei der Ausführung von Ausgangsumsätzen. Dieser direkte und unmittelbare Zusammenhang sei insb bei Aufwendungen strittig, welche nach der Ausführung von Umsätzen als Folge von diesen noch getätigt werden, und der Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze gegenwärtig ausführe. Daran knüpfe sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß solche "nachträglichen" Vorsteuern als Folge von bereits ausgeführten Umsätzen abzugsfähig sind. Der EuGH hat sich mit dieser Frage mehrmals schon ausführlich beschäftigt In Folge-Urteilen greift der EuGH bei der Auslegung des "direkten und unmittelbaren Zusammenhangs" immer wieder auf diese beiden Entscheidungen zurück.