Bei widersprechenden Gutachten komme dem von der Abgabenbehörde anzulegenden Kriterium höchstmöglicher Sachrichtigkeit große Bedeutung zu, zumal es den Ausschlag dafür geben kann, welches Beweismittel dem jeweils anderen vorzuziehen ist. Ausgehend von drei Beispielen geht der Autor einerseits auf fest verankerte Dogmen der Immobilienbewertung ein und macht andererseits auf die Evolution bisher geltender Bewertungsstandards aufmerksam.