Mit der Einführung der VRV 2015, die eine Rechnungsabschlusserstellung der Länder und Gemeinden nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung vorsieht, besteht für Länder und Gemeinden eine - dem III. Buch des UGB vergleichbare - sondergesetzliche Rechnungslegungspflicht. Die VRV 2015 ist für Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit spätestens im Jahr 2020 anzuwenden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung haben daher alle unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art (iSd § 2 Abs 1 KStG) ihren Gewinn gem § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln.