Bei Umwandlungen nach Art II UmgrStG sei bei Übertragung eines Betriebs von der (umzuwandelnden) Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person zu beachten, dass die (laufenden) Kapitalerträge bei natürlichen Personen auch im betrieblichen Bereich KESt-endbesteuert sind. Durch die Umwandlung kommt es daher zu einem Wechsel von einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG in das System der KESt-Endbesteuerung, worauf das UmgrStG nicht ausreichend Bedacht nimmt. Für den Steuergesetzgeber bleibe hier noch viel zu tun.