Für die zeitliche Zuordnung des Anschaffungsvorganges komme es ausnahms-
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weise nicht auf den Zeitpunkt des förmlichen Kaufvertragsabschlusses an, wenn die Vertragsparteien bereits vorher eine bindende Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Hierzu bedürfe es aber einer beide Vertragsparteien bindenden, einen späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmenden, Vereinbarung.