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Sechsmonatige Antragsfrist für Zuzugsbegünstigungen gesetzlich gedeckt (Seydl, SWK 36/2019, S. 1568)

Artikelrundschau Dezember 2019 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/116ÖStZ 2020, 107 Heft 4 v. 20.2.2020

Die Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) sähe vor, dass Anträge auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sind. Der VfGH habe in zwei Beschlüssen bestätigt, dass diese Frist entgegen der Literaturmeinung durch die Verordnungsermächtigung gedeckt ist.

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