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Nachzahlung von Überstunden - laufender Bezug, sonstiger Bezug oder Sonderzahlung? (Schuster, SWK 29/2020, S. 1384)

Artikelrundschau Oktober 2020 - Teil 2Nichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/878ÖStZ 2020, 680 Heft 24 v. 21.12.2020

Das BFG habe entschieden, dass die Auszahlung von Überstunden des Vorjahres nicht als begünstigte Nachzahlung des Vorjahres im Steuerrecht gelte. Vielmehr zählten diese Auszahlungen als Bezüge gem § 67 Abs 10 EStG. Schuster beleuchtet, was dies aus beitragsrechtlicher Sicht in der Sozialversicherung bedeutet.

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