Das BFG habe Sozialplanzahlungen an Mitarbeiter im neuen Abfertigungssystem als freiwillige Abfertigungen und zur Gänze als nicht abzugsfähig eingestuft. Die wichtigste im BFG-Erkenntnis behandelte Rechtsfrage drehe sich darum, ob das Abzugsverbot überhaupt anwendbar sein könne, obwohl freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die der Abfertigung neu unterliegen, von vornherein von der Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG ausgeschlossen seien.